Freitag, 26. Juli 2013

Mittelbare Begünstigung bei Riester: Elster rechnet falsch

Ganz frisch rausgekommen ist das BMF-Schreiben IV C 3 - S 2015/11/10002, das das Vorgängerschreiben vom 31.3.2010 ersetzt und die Änderungen der Behandlung von Riesterverträgen darstellt, einerseits durch die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften zu Ehen, andererseits die Änderungen zum Mindesteigenbeitrag mittelbar begünstigter Riestersparer.

Leider bestätigt sich meine Auffassung, dass ElsterFormular (in der meines Wissens aktuellen Version 14.3 rev. 11574) im Falle mittelbarer Begünstigung falsch rechnet. Schon das Musterbeispiel zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Ehepaaren mit einer Person unmittelbar, der anderen mittelbar begünstigt aus dem BMF-Schreiben lässt sich mit ElsterFormular nicht rekonstruieren.

Musterbeispiel

A und B sind verheiratet, kinderlos, A ist unmittelbar begünstigt, zahlt 1700 Euro in Riester ein, B mittelbar begünstigt, zahlt 250 in einen eigenen Riestervertrag ein. Das zu versteuernde Einkommen 2012 beträgt 150.000 Euro, das rentenversicherungspflichtige Einkommen von A 2011 betrage 50.200 Euro (die Zahlen mögen einem etwas unrealistisch vorkommen, eigentlich denkt man beim mittelbar begünstigten Ehepartner meistens an eine(n) Hausmann/-frau, aber B kann ja auch selbstständig sein - und deswegen nicht selber unmittelbar begünstigt - und durchauch mehr verdienen als A).
Dies ist im Wesentlichen das im Schreiben in Randziffer 106 durchgerechnete Beispiel.

Mindesteigenbeitrag und Zulagenanspruch

Wie wird nun gerechnet. B steht nach §79 Satz 2 EStG die volle Zulage zu, da der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro (ebenda, Nr. 4, das ist seit 2012 neu) geleistet wurde und alle weiteren genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Zwischenstand für B: Eigenbeitrag 250 Euro, Zulagenanspruch 154 Euro, in Summe 404 Euro.

Nun zu A:

Hier wird der Mindesteigenbeitrag korrekt so berechnet: 4% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens 2011, abzüglich Zulage für A seber, abzüglich Zulage für mittelbar begünstigten B. Dies folgt aus § 86 (1) Satz 2 EStG und wird im BMF-Schreiben im Beispiel von Randziffer 82ff auch entsprechend dargelegt.
Im Beispiel also:

2008 (4% von 50200) abzüglich 2 mal 154 Euro macht einen Mindesteigenbeitrag von 1700 Euro. Diesen zahlt B auch ein, die Zulage wird also nicht gekürzt, also hat A Anspruch auf 154 Euro Zulage, so steht es dann auch im Beispiel des BMF-Schreiben Randziffer 106.

Wie rechnet nun ElsterFormular? Falsch, denn es kommt auf einen Zulagenanspruch von 142 Euro.

Dieser ergibt sich anscheinend aus der Annahme, dass der Mindesteigenbeitrag von A bei 2008 (4% von 50200) abzüglich 154 Euro läge, also bei 1854 Euro. Die Zulage von B wird nicht berücksichtigt!
Da A aber nur 1700 Euro selber einzahlt, das sind 91,69% des angeblichen Mindesteigenbeitrags, kürz ElFo den Zulagenanspruch entsprechend, erhält also als Zulagenanspruch 91,69% von 154 Euro, also 141,20 Euro.

Berechnung des Sonderausgabenabzugs

Wie wird nun der Sonderausgabenabzug berechnet? Nach §10a EStG liegt bei Ehepaaren, wo einer unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt sind, der maximale Sonderausgabenabzug bei 2160 Euro (das ist neu seit 2012, im Zuge der Einführung des Mindesteigenbeitrags bei mittelbar Begünstigten wurden in diesem Fall die 60 Euro auf den max. Sonderausgabenabzug draufgeschlagen), wobei hiervon mindestens 60 Euro auf den mittelbar Begünstigten entfallen, also wie bisher maximal 2100 auf den unmittelbar Begünstigten).

Bei A werden berücksichtigt die 1700 Euro Eigenbeitrag, die 154 Euro eigener Zulagenanspruch, und die 154 Euro Zulagenanspruch des mittelbar begünstigten B, also 2008 Euro. Das sind weniger als die maximal 2100 Euro, die für A als Sonderausgaben angerechnet werden, es bleiben sogar noch 92 Euro übrig.

Für B werden somit nicht nur die mindestens 60 Euro angerechnet, denn wenn der Maximalbetrag durch A noch nicht ausgeschöpft wurde, und B mehr als die 60 Euro gezahlt hat, wird entsprechend aufgefüllt.
In diesem Fall werden insgesamt 152 Euro von dem von B geleisteten Eigenbeitrag von 250 Euro für die Sonderausgaben angerechnet, damit die vollen 2160 erreicht werden. (Insgesamt stellt man fest, dass 98 Euro Eigenbeitrag von B sich steuerlich nicht ausgewirkt haben)

Wie rechnet nun ElsterFomular? Wieder falsch, wie vorher, es unterschlägt den Zulagenanspruch von B, indem gerechnet wird:

1700 Euro Eigenbeteitrag von A, zzgl. (falsch berechneter) Zulagenanspruch 142 Euro, sind 1842 Euro, das wird aufgefüllt mit den 250 Euro Eigenbeitrag von B auf 2092 Euro. (Wer noch ein bisschen rumspielen möchte, kann hier mal 350 Euro für B annehmen und feststellen, dass ElsterFormular bei 2100 kappt, also die Erhöhung des maximalen Sonderausgabenabzugs um 60 Euro im Falle unmittelbare/mittelbare Begünstigung nicht mitbekommen hat).

Berechnung des Steuervorteils

Korrekt wird der Steuervorteil nun so berechnet:

Einem zu versteuernden Einkommen zusammen veranlagter Eheleute von 150.000 Euro entspricht eine Einkommensteuer von 46.656 Euro. Dem um den Sonderausgabenabzug von 2160 Euro gekürzten Einkommen entspricht eine Einkommensteuer von 45.748 Euro, also 908 Euro. Hierauf wird der Zulagenanspruch von 2 mal 154 Euro, also 308 Euro angerechnet, bleibt ein Steuervorteil von 600 Euro.

Nun zur falschen Rechnung von ElsterFormular: Nach dem Sonderausgabenabzug von (falsch) 2092 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von 45776, davon werden 141 Euro Zulage abgezogen, bleiben 739 Euro Steuervorteil.

Es ergibt sich also eine Differenz von über 100 Euro!

Dienstag, 12. März 2013

Anlage Kind: Wie man Abbruchhinweise vermeidet

Abbruchhinweise tun weh, meist heist es lapidar: Überprüfen Sie die Höhe und den Zeitraum des Kindergeldanspruchs und das Kindschaftsverhältnis.
Insbesondere gibt es bei mehreren Anlagen Kind keinen Hinweis darauf, welche den AHW auslöst.

So sieht meine Empfehlung zum Umgang mit der Anlage Kind aus:
  • Steuererklärung ohne Kind soweit fertig machen, dass die Plausibilitätsprüfung ok ist und bei der Steuerberechnung tatsächlich gerechnet wird.
  • Nun einzeln die Anlage Kind für die Kinder hinzufügen, beginnend mit dem ältesten, zuletzt für das jüngste Kind. Bei jeder Anlage Kind sind dabei folgende Punkte relevant:
  1. Kindschaftsverhältnis: Hier sind beide Elternteile anzugeben. Veranlagen zwei Eheleute gemeinsam und ist das das Kind beider, ist der Fall einfach, dann wird bei Ehemann und Ehefrau jeweils leibliches Kind angekreuzt. Ist es nur das Kind von einem der beiden, so wird bei diesem leiblich angekreuzt und der andere Elternteil beim Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Person angegeben. Bei getrennter Veranlagung, wo beide einzeln als Steuerpflichtige Person abgeben, hat der Ehepartner in der Erklärung nichts zu suchen, also wird dieser bei einem leiblichen Kind von beiden ebanfalls als andere Person eingetragen. Das gleiche gilt bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein, allein Erziehenden usw. Wichtig ist, dass jeder Elternteil Anspruch auf das halbe Kindergeld hat, egal wer es tatsächlich bekommt, in all diesen Fällen ist also nur das halbe Kindergeld einzutragen!
  2. Wie lange bestand für das Kind Kindergeldanspruch. Dieser beginnt mit dem Monat der Geburt und geht auf jeden Fall bis zum Monat der Volljährigkeit, danach müssen ab Zeile 14 die Gründe angegeben werden, warum das volljährige Kind zu berücksichtigen ist. Befindet sich das Kind in Ausbildung (z.B. Studium) erhöht sich die Grenze bis zum Monat, in dem es 25 wird. Die Ausbildung wird in Zeile 14 eingetragen. Zwischenzeiten bis 4 Monate (z.B. zwischen Abitur und Studiumsbeginn) sind erlaubt (Zeile 18). Kinder bis 21 werden berücksichtigt, wenn sie keinen Ausbildungsplatz finden oder arbeitslos gemeldet sind. Die Zahl der Monate, in denen laut voriger Angaben Kindergeldanspruch bestand, wird mit 184 (bei den ersten beiden Kindern), 190 beim dritten Kind bzw. 215 ab dem vierten Kind multipliziert. Dieser Betrag wird nun als Kindergeldanspruch eingetragen (bei einer Zusammenveranlagung beider Eltern) bzw. die Hälfte davon, wenn es eine Einzeln- oder Getrenntveranlagung ist bzw. es nur das Kind von deinem der beiden Eheleute ist. Bei Kindern, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, verlängert sich die Altersgrenze entsprechend. Das "weiß" ElsterFormular natürlich nur dann, wenn der entsprechende Zeitraum auch eingetragen wird.
  • Nachdem die Anlage Kind so ausgefüllt wurde, Plausibilität prüfen, Steuerberechnung durchführen, ob alles ok ist, dann speichern und mit dem nächsten Kind weitermachen.

Sonntag, 3. März 2013

Wo finde ich die Einkommensteuer 2012, da sind nur die Formulare für 2011

Es gibt einen Unterschied zwischen ElsterFormular und dem ElsterOnline-Portal.

  • ElsterFormular ist eine kostenlos angebotene Software zum Herunterladen und Installieren auf einem Windows-PC. Damit kann man schon seit Jahren die Einkommensteuererklärung machen, und seit Januar auch für 2012.
  • Das ElsterOnline-Portal ist eine per Java-Applet realisierte Web-Oberfläche. Da kann man schon länger als Arbeitgeber Lohnsteuerbescheinigungen übermitteln, als Unternehmer Umsatzsteueranmeldungen vornehmen, und ganz frisch, als Beta geht auch die Einkommensteuer 2011. 2012 soll hier Ende März rum gehen, Gerüchten zufolge evtl. auch erst im April.
Wer also "schon immer" seine Einkommenstuer "mit Elster" gemacht hat, tat dies ganz bestimmt nicht im Online-Portal, sondern höchstwahrscheinlich mit ElsterFormular. Und damit geht es auch für 2012, man muss nur am richtigen Ort schauen: https://www.elster.de/elfo_home.php

Dienstag, 26. Februar 2013

Anlage Kind, Berücksichtigung eines volljährigen Kindes

Eigentlich ist es mit den volljährigen Kindern viel einfacher geworden, denn sind sie noch in Erstausbildung, fällt das ganze Zeug mit Erwerbstätigkeit des Kindes etc. weg.
Aber die Praxis im ElsterForum zeigt, dass da viele Menschen Probleme mit haben.

Wie trägt man es also in ElsterFormular ein?

Der Aufbau der Anlage Kind ist teilweise neu:
  • Zeile 22 fragt danach, ob die Erstausbildung schon abgeschlossen wurde. Nein heißt: Zeile 23 bis 27 bleiben leer!
  • Zeile 23 fragt danach, ob nach der abgeschlossenen Erstausbildung eine weiter hinten dran gehängt wurde. Nein heißt, dass Zeile 24 bis 27 leer bleiben, es sei denn, es wurde in Zeile 15-18 etwas eingetragen.
  • Falls wir immer noch nicht im Spiel sind, wird in Zeile 24 gefragt, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (keine Ausbildung). Falls hier zu bejahen ist, sind die Zeilen 25-27 auszufüllen.

Der einfachste Fall

Das Kind war 2012 die ganze Zeit volljährig und in Erstausbildung. Die Erstausbildung ist übrigens mit der ersten Berufsausbildung bzw. dem Erststudium abgeschlossen. Keine Erstausbildung ist es, wenn nach einer Berufsausbildung ein Studium aufgenommen wird oder an ein abgeschlossenes Studium ein weiteres drangehängt wird.

Aber zurück zum Beispiel:

Zeile 22: Nein.
Zeile 23-27: leer.

Damit ist das Thema erledigt! Geht es noch einfacher?

Kind wurde volljährig

Eigentlich macht das zum vorherigen Fall keinen großen Unterschied. Früher hatte ElsterFormular ein Problem, wenn bei der Ausbildung in Zeile 14 als Starttermin 1.1. eingetragen wurde, obwohl das Kind erst später volljährig wurde.

Korrekt ist eigentlich, in Zeile 14 als Starttermin den 18. Geburtstag einzutragen, denn vorher war es logischerweise nicht als volljähriges Kind zu berücksichtigen. Inzwischen ist ElsterFormular aber toleranter und akzeptiert auch den 1.1. als Anfangsdatum.

Da die Erstausbildung noch nicht fertig ist, wird in Zeile 22 nein eingetragen, Z23-27 leer.

Kind hat Ausbildung abgeschlossen

Irgendwann ist die Erstausbildung zuende, sagen wir Studienende am 30.6.2012, entsprechend wird in Zeile 14 der Zeitraum 1.1.-30.6.2012 eingetragen.
Danach nahm das Kind eine Erwerbstätigkeit auf, Kindergeld gab es dann natürlich keins mehr.

Nun gibt es meines Erachtens zwei Möglichkeiten:
  • Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass sich Zeile 22 auf die zu berücksichtigen Zeiträume lt. Zeile 14 ff bezieht. Also sage ich, Ausbildungsende 30.6., da war ja für den Zeitraum bis 30.6. die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, kreuze in Z22 nein an, fertig. Die restlichen 6 Monate ist das Kind nicht mehr steuerlich relevant, also ist auch irrelevant, wass es da getrieben hat.
  • Ich sage, gut, das Kind hat seine Erstausbildung abgeschlossen, kreuze in Z22 ja ein, da es danach aber keine weitere Ausbildung aufgenommen hat, kreuze ich in Z23 nein an, der Rest bleibt leer.
Pragmatisch tendiere ich zur ersten Variante, es entspricht auch der Steuerlogik. Rechnerisch macht es keinen Unterschied, die Steuerberechnung berücksichtigt für 6 Monate den Kinderfreibetrag (so der sich daraus ergebende Steuervorteil den Kindergeldanspruch überwiegt).

Abgeschlossene Ausbildung, Variante

Das hier gesagte gilt nur bis 21, denn nur dann werden Arbeitslosenzeiten berücksichtigt.

Kind hat am 30.6. Lehre abgeschlossen, wurde nicht übernommen, arbeitslos gemeldet, hat dann zum 1.10. Stelle gefunden.
  • Zeile 14 Berufsausbildung 1.1.12-30.6.12
  • Zeile 19 arbeitslos gemeldet 1.7.12-30.9.12
  • Zeile 22: ja, die erste Berufsausbildung wurde abgeschlossen
  • Zeile 23: nein, es wurde keine weiter Ausbildung aufgenommen.
  • Rest leer

Die Kür

Dieses Beispiel basiert auf einem realen Fall aus dem Elster-Forum.

Kind, geb. 15.1.87, hat Ausbildung abgeschlossen, dann 9 Monate Grundwehrdienst, dann Studium begonnen, während dessen einen Minijob mit 5 Stunden/Woche.
Wegen des Grundwehrdienstes gab es bis Ende Oktober 2012 Kindergeld.

Einzutragen
  • Kindergeldanspruch für 10 Monate, also 1840 Euro
  • Zeile 14: Studium 1.1.-31.10.2012
  • Zeile 21: Grundwehrdienst 30.6.2010-31.3.2011
  • Zeile 22: ja, die Erstausbildung wurde schon abgeschlossen
  • Zeile 23: ja, weitere Ausbildung wurde aufgenommen
  • Zeile 24: ja, das Kind war erwerbstätig
  • Zeile 25: ja, Zeitraum 1.1.-31.10.
  • Zeile 26: nein
  • Zeile 27: bleibt leer (warum? Siehe unten).
Warum bleibt Zeile 27 leer? Das erscheint tatsächlich auf den ersten (und wohl auch zweiten) Blick nicht einsichtig, lautet die Beschriftung der Zeile doch "... wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeiten lt. den Zeilen 25 und 26", da müssten doch nun eigentlich die 5h Minijobs rein? Tatsächlich akzeptiert dies die Plausibilitätsprüfung von ElsterFormular nicht!

Diese Frage klärt das EStG selber, dort heißt es in §32 (4) Satz 2 und 3:
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind ... nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ... sind unschädlich."
Bedeutet: Bei einem Minijob ist die Arbeitszeit nicht relevant. Und aus diesem Grund will ElsterFormular sie auch gar nicht wissen, weigert sich sogar, sie anzunehmen. Erst wenn eine nicht-geringfügige Beschäftigung vorliegt, interessiert die 20h-Grenze, und da dann die Arbeitszeit von nicht-geringüfiger Beschäftigung und Minijob zusammen.

Sehr ausführlich wird es in der Eingabehilfe beschrieben, man muss es mehrmals lesen, aber es werden noch einige Sonderfälle beschrieben, jedenfalls steht hier zwar nicht ausdrücklich, Zeile 27 bleibt bei reinem Minijob leer, aber es ergibt sich implizit (Hervorhebungen von mit):
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV ist ebenfalls unschädlich. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 € im Monat nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Sie ist nicht unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 € beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ebenfalls vor, wenn das Entgelt zwar 400 € im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird"