Freitag, 8. Juli 2011

Wahrheiten und Unwahrheiten zum AG-Zuschuss bei einer privaten Krankenversicherung

Wie hier schon mehrfach beschrieben, hat ElsterFormular bei privat Krankenversicherten derzeit ein Problem, das dazu führt, dass viele Betroffene bei der Steuerberechnung den Abbruchhinweis erhalten, dass der AG-Zuschuss mehr als 50% der Basisbeiträge ausmache.
Wie wird nun in der Müllhalde der Finanzverwaltung (wo Anwender bei Fehlern über die Webseite und ElsterFormular hingeschickt werden, weil es Geld für Support spart, die Finanzverwaltung aber ansonsten nichts mit zu tun haben möchte), dem Elster-Forum, dargestellt?
Der Fehler wird von interessierten Kreisen abgestritten, es wird behauptet, diese Berechnungsart in ElsterFormular sei gesetzeskonform, kommerzielle Programme, die anders rechnen, seien in Wirklichkeit fehlerhaft.

Symptomatischer Beitrag im ElsterForum:
So, noch mal ein bisschen im Gesetz geblättert:

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist. Dies sind die Beiträge, die der Grundabsicherung seines Arbeitnehmers dienen - also grds. die Beiträge zur gesetzlichen KV.

Bei privaten KV sieht das dann so aus, dass die *steuerfreien* Arbeitgeberzuschüsse nur in der Höhe gezahlt werden, in der die Beiträge zur privaten KV den Beiträgen zur gesetzlichen KV gleichgestellt sind - und das sind die Basisbeiträge.

Wenn ein Arbeitgeber nun - wie in den Vorjahren - weiterhin die Hälfte der Versicherungsbeiträge aller Arbeitnehmer zahlt - unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind, kommt es zwangsläufig zu Problemen.

Während der Arbeitnehmer später bei seiner Einkommensteuererklärung nur noch die tatsächlichen Basisbeiträge ansetzen kann, hat der Arbeitgeber die Hälfte von dem erstattet, das er für Basisbeiträge gehalten hat - also zu viel.

Damit ist die volle Gegenrechnung der *als steuerfrei behandelten* Arbeitgeberzuschüsse gegen die Basisabsicherung zwar nicht schön - aber vom Gesetz her richtig. Denn alle Arbeitgeberzuschüsse, die steuerfrei sind, müssen nun mal für Basisabsicherung gezahlt worden sein - denn sonst wären sie ja nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.

Klingt seltsam, ist es aber auch ...

Ausgangspunkt war eine Person, die sich fragte, ob es korrekt ist, dass das FA den vollen AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung angerechnet hat, obwohl dieser über 50% lag.
Was ist nun davon zu halten?
  • Korrekt: "§ 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist."
  • Woraus ergibt sich aber die Verpflichtung des AG? Dies ist geregelt in SGB V, §257. Vereinfach gesagt: Ein Arbeitnehmer, der versicherungspflichtig wäre, wenn er nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten würde, und eine private Krankenvollversicherung hat (das ist mit dem Anspruch auf Vertragsleistungen, "die von der Art her den Leistungen dieses Buches entsprechen" gemeint), bekommt das, was ein freiwillig gesetzlich Versicherter als Zuschuss kriegen würde, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der an die Krankenversicherung zu zahlen ist.
  • Was ist hingegen die Basisabsicherung, die neuerdings für die Steuer relevant ist? Dies ist nach §3 EStG der Beitrag, der notwendig ist, um eine dem in SGB XII bestimmten sozialhilferechtlichen Niveau entsprechende Krankenabsicherung zu erhalten.
  • Festgelegt hingegen ist dort auch, dass der volle AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung anzurechnen ist, der AN in seiner Steuererklärung diesen also nicht auf Basis- und Zusatzleistungen aufteilen darf (übrigens eine Regelung, die völlig sinnlos wäre, wenn der AG den Zuschuss nur auf die Basisleistung zahlen dürfte).
Bedeutet: Der AG ist verpflichtet, seinem privatversicherten AN die Hälfte zu seiner Krankenvollversicherung zu bezahlen, aus der Anspruch auf die Leistungen nach SGB V besteht (nach oben gedeckelt durch den maximalen AG-Beitrag bei der GKV). Diese Zuschüsse sind nach EStG also steuerfrei. Eine Beschränkung darauf, dass die AG-Zuschüsse nur zu dem SGB XII entsprechenden Beitragsanteil geleistet werden dürfen/müssen, entspringt der Fantasie.

Jeder AG möchte von seinem privatversicherten AN einmal jährlich eine Bescheinigung haben, diese enthält nun zwei Beträge: Den Gesamtbeitrag zur Erlangung des Zuschusses nach SGB V und den Beitragsanteil im Sinne von §10 (1) Nr. 3 EStG, das ist die Basisabsicherung. Ersteres ist relevant für den steuerfreien AG-Zuschuss, letzteres für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug.

Der AG weiß also, was der Basisanteil der PKV ist. Wer ist so naiv und weltfremd zu glauben, dass tausende von AG tausenden von AN völlig freiwillig mehr zu ihrer KV hinzugeben, als sie müssten, aus reiner Unkenntnis oder Menschenfreundlichkeit?

Interessant ist, dass der, der da angeblich mal eben in seinem Gesetzbuch nachgeblättert hat, ein Insider ist. Anscheinend ist es bequem zu behaupten, dass die AG bei hunderttausenden von AN illegal eigentlich steuerpflichtige Beträge steuerfrei ausgezahlt kriegen.

Dienstag, 5. Juli 2011

Allgemeiner Druckerfehler nach Update

Wer nach dem 1.7. vertrauensvoll der Nachricht von ElsterFormular gefolgt ist, das Update auf die Version 12.3 (Revision 6727) durchzuführen, dürfte wegen eines Programmfehlers von einem "allgemeinen Druckerfehler" betroffen sein.
Mittlerweile wurde das Update anscheinend offiziell zurückgezogen. Wer noch kein Update gemacht hat, aber (wider Erwarten) ein Update auf o.a. Version angeboten wird, sollte dies auf keinen Fall tun.
Wer auf die Behauptung reingefallen ist, dass ElsterFormular vor jeder neuen Version auf Mängel getestet wird, und nun mit der kaputten Version dasteht: Leider gibt es wohl keine andere Möglichkeit, als die (alte) Version 12.2.2 (Revision 6665) von der Downloadseite komplett herunterzuladen und zu installieren (die neuere Version 6727 wird dabei vorher deinstalliert).

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